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Art. 49 Anhörung
1 Die zuständige Behörde hört vor der Erteilung einer Bewilligung die betroffenen Kantone und Transportunternehmen an. 2 Die Anhörung von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, Gemeinden, anderen Behörden und weiteren interessierten Kreisen ist Sache der Kantone. |