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Art. 50 Bewilligung und Bewilligungsurkunde
1 Die Bewilligung ist nicht übertragbar. Die Inhaberin der Bewilligung kann den Verkehrsdienst jedoch durch ein anderes Unternehmen durchführen lassen, sofern dies in der Bewilligung vorgesehen ist. 2 Die Bewilligungsurkunde nennt:
3 Eine vom BAV oder der ausländischen Behörde beglaubigte Kopie der Bewilligungsurkunde ist im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr in jedem Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen. |