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Art. 51 Fahrgastlisten im Strassenverkehr
1 Beim Strassenverkehr sorgt die Inhaberin der Bewilligung im Linienverkehr für das Erstellen einer Fahrgastliste vor jeder Fahrt. Die Fahrgastliste muss auf der Fahrt mitgeführt werden. 2 Die Liste muss mindestens folgende Angaben enthalten:
3 Die Bewilligungsinhaberin sorgt für die Löschung der erhobenen Daten innerhalb von 100 Tagen. |
