Verordnung
über die Personenbeförderung
(VPB)


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Art. 51 Fahrgastlisten im Strassenverkehr

1 Beim Stras­sen­ver­kehr sorgt die In­ha­be­rin der Be­wil­li­gung im Li­ni­en­ver­kehr für das Er­stel­len ei­ner Fahr­gast­lis­te vor je­der Fahrt. Die Fahr­gast­lis­te muss auf der Fahrt mit­ge­führt wer­den.

2 Die Lis­te muss min­des­tens fol­gen­de An­ga­ben ent­hal­ten:

a.
die be­tei­lig­ten Un­ter­neh­men;
b.
die Fahr­zeug­kenn­zei­chen;
c.
die Fahr­zeug­füh­re­rin­nen und -füh­rer;
d.
die Be­wil­li­gungs­num­mer;
e.
das Ab­fahrts- und das An­kunfts­da­tum;
f.
den Aus­gangs- und den Zielort;
g.
die Na­men und Vor­na­men so­wie den Ein- und den Aus­stei­ge­ort der Fahr­gäs­te.

3 Die Be­wil­li­gungs­in­ha­be­rin sorgt für die Lö­schung der er­ho­be­nen Da­ten in­ner­halb von 100 Ta­gen.

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