Verordnung
über die Personenbeförderung
(VPB)


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Art. 53 Fahrzeuge

1 Die Fahr­ten dür­fen nur mit Fahr­zeu­gen durch­ge­führt wer­den, die auf in der Be­wil­li­gung ge­nann­te Un­ter­neh­men zu­ge­las­sen sind. In ei­ner vor­über­ge­hen­den, aus­ser­ge­wöhn­li­chen und un­vor­her­seh­ba­ren Si­tua­ti­on, aus­ge­nom­men bei Ka­pa­zi­täts­eng­päs­sen, dür­fen Fahr­zeu­ge von an­de­ren Un­ter­neh­men ein­ge­setzt wer­den.

2 Die ein­ge­setz­ten Fahr­zeu­ge sind am Sitz der Be­wil­li­gungs­in­ha­be­rin zu im­ma­tri­ku­lie­ren.

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