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Art. 53 Fahrzeuge
1 Die Fahrten dürfen nur mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die auf in der Bewilligung genannte Unternehmen zugelassen sind. In einer vorübergehenden, aussergewöhnlichen und unvorhersehbaren Situation, ausgenommen bei Kapazitätsengpässen, dürfen Fahrzeuge von anderen Unternehmen eingesetzt werden. 2 Die eingesetzten Fahrzeuge sind am Sitz der Bewilligungsinhaberin zu immatrikulieren. |