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Art. 55c Beschwerden 43
(Art. 18 Abs. 1 Bst. c PBG) 1 Die Unternehmen richten ein Verfahren zur Beschwerdebearbeitung im Zusammenhang mit ihren Pflichten und den Rechten der Reisenden ein. Sie geben den Reisenden bekannt, wie diese eine Beschwerde einreichen können. 2 Reisende können ihre Beschwerden bei jedem an der Reise beteiligten Unternehmen einreichen. Das von der Beschwerde betroffene Unternehmen gibt innerhalb eines Monats ab Einreichung der Beschwerde eine begründete Antwort. In begründeten Ausnahmefällen teilt es den Reisenden mit, wann sie innerhalb von höchstens drei Monaten ab Einreichung der Beschwerde mit einer Antwort rechnen können. 43 Eingefügt durch Ziff. I 8 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1915). |
