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Art. 58 Inhalt des Fahrausweises im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr
(Art. 19 Abs. 3 PBG) 1 Im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr mit eidgenössischer Bewilligung muss das Unternehmen den Fahrgästen einen Einzel- oder Sammelfahrausweis ausstellen, der folgende Angaben enthält:
2 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in internationalen Abkommen. |
