Verordnung
über die Personenbeförderung
(VPB)


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Art. 58 Inhalt des Fahrausweises im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr

(Art. 19 Abs. 3 PBG)

1 Im grenz­über­schrei­ten­den Li­ni­en­bus­ver­kehr mit eid­ge­nös­si­scher Be­wil­li­gung muss das Un­ter­neh­men den Fahr­gäs­ten einen Ein­zel- oder Sam­mel­fahr­aus­weis aus­stel­len, der fol­gen­de An­ga­ben ent­hält:

a.
den Na­men so­wie die Adres­se des Trans­port­un­ter­neh­mens;
b.
den Ab­fahrts- und den Zielort;
c.
die An­ga­be, ob es ei­ne ein­fa­che Fahrt oder ei­ne Hin- und Rück­fahrt ist;
d.
die Gül­tig­keits­dau­er des Fahr­aus­wei­ses;
e.
den Be­för­de­rungs­preis;
f.
den Na­men und Vor­na­men des Fahr­gas­tes oder der Fahr­gäs­te;
g.
die Ver­trags­be­din­gun­gen, die, so­weit zu­läs­sig, von den ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen ab­wei­chen.

2 Vor­be­hal­ten blei­ben ab­wei­chen­de Be­stim­mun­gen in in­ter­na­tio­na­len Ab­kom­men.

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