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Art. 58a Informationssysteme über Reisende ohne gültigen Fahrausweis: Datenbearbeitung, Zugang und Datensicherheit 48
(Art. 20, 20a PBG) 1 Unternehmen dürfen soweit erforderlich in Informationssystemen folgende Personendaten über Reisende ohne gültigen Fahrausweis zur Sicherung des Zuschlags nach Artikel 20 PBG, zum Inkasso und zur Missbrauchsbekämpfung bearbeiten:
2 Zur Missbrauchsbekämpfung dürfen Daten über den Reiseweg längstens 30 Tage bearbeitet werden, soweit dies erforderlich ist, um eine unzulässige Mehrfachnutzung entdecken zu können. 3 Sind Reisende minderjährig oder nicht handlungsfähig, dürfen die Daten nach Absatz 1 der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters bearbeitet werden. 4 Zu den Daten nach Artikel 20a Absatz 2 Buchstabe e PBG gehören auch rechtskräftige Urteile über strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen betreffend das Reisen ohne gültigen Fahrausweis, soweit diese für die Durchsetzung von Ansprüchen erforderlich sind. 5 Die Daten nach Absatz 1 dürfen nur von Personen eingesehen und bearbeitet werden, die sie für die Erhebung eines Zuschlags oder zur Identifizierung von Reisenden benötigen. 6 Wer über Mutationen von Daten informiert wird, muss diese unverzüglich berichtigen. 7 Werden Daten im Abrufverfahren zugänglich gemacht, so müssen der Betreiber des Informationssystems und das abrufende Unternehmen sicherstellen, dass nur Personen Daten abrufen können, die diese für die Erhebung des Zuschlags oder zur Identifizierung von Reisenden benötigen. 48 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015 (AS 2015 3217). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 5 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609). |