Art. 6 Personenbeförderungen mit Konzessionspflicht
(Art. 6 PBG) Eine Konzession ist erforderlich für: - a.
- die fahrplanmässigen Verkehrsverbindungen zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten, wobei die Fahrgäste an im Fahrplan festgelegten Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden (Linienverkehr), mit Erschliessungsfunktion;
- b.
- den Linienverkehr ohne Erschliessungsfunktion:
- 1.4
- für spurgeführte Fahrzeuge ausser Kleinseilbahnen, Skiliften und Flussfähren,
- 2.
- für nicht spurgeführte Fahrzeuge, wenn die Zielorte mit mehr als zehn Kurspaaren pro Tag bedient werden;
- c.
- Fahrten, die nur bei genügender Nachfrage durchgeführt werden (Bedarfsverkehr), mit Erschliessungsfunktion;
- d.
- Fahrten, bei denen Reisende gesammelt oder bestimmte Reiseziele angekündigt werden (linienverkehrsähnliche Fahrten), insbesondere Fahrten auf Verlangen und Sammelfahrten, mit Erschliessungsfunktion;
- e.5
- Transfers von Fluggästen zwischen einem Flughafen und einem touristischen Ort oder Gebiet (Flughafentransfers).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1695). 5 Die Berichtigung vom 5. April 2016 betrifft nur den französischen Text (AS 20161077).
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