Verordnung
über die Personenbeförderung
(VPB)


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Art. 60 Ausschluss vom Transport im konzessionierten Verkehr zur Ausübung eines Sports

(Art. 12 Abs. 2 PBG)

1 Im kon­zes­sio­nier­ten Ver­kehr kann das Un­ter­neh­men Per­so­nen vom Trans­port zur Aus­übung ei­nes Sports aus­sch­lies­sen, wenn die Wit­te­rungs­be­din­gun­gen zur Aus­übung die­ses Sports un­güns­tig sind, ins­be­son­de­re bei La­wi­nen­ge­fahr.

2 Der Trans­port­ver­trag kann vor­se­hen, dass das Un­ter­neh­men ei­ne Per­son vom Trans­port zur Aus­übung ei­nes Sports aus­sch­lies­sen und ihr im Wie­der­ho­lungs­fall oder in schwer­wie­gen­den Fäl­len den Fahr­aus­weis ent­zie­hen kann, wenn die be­tref­fen­de Per­son im Ge­biet, das vom Un­ter­neh­men be­dient wird, un­mit­tel­bar vor dem be­ab­sich­tig­ten Trans­port Drit­te ge­fähr­det hat und Grund zur An­nah­me be­steht, dass sie wei­ter­hin Drit­te ge­fähr­den wird.

3 Ei­ne Ge­fähr­dung Drit­ter kann na­ment­lich dar­in be­ste­hen, dass die be­tref­fen­de Per­son:

a.
sich rück­sichts­los ver­hal­ten hat;
b.
einen la­wi­nen­ge­fähr­de­ten Hang be­fah­ren hat;
c.
Wei­sungs- und Ver­bots­ta­feln, die der Si­cher­heit die­nen, miss­ach­tet hat;
d.
sich den Si­cher­heits­an­ord­nun­gen des Auf­sichts- und des Ret­tungs­diens­tes wi­der­setzt hat.

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