|
|
|
Art. 61a Unterstützung der Reisenden 55
(Art. 8 Abs. 2 und Art. 21c PBG) 1 Bei verspäteter Abfahrt oder Ankunft im konzessionierten Verkehr und im bewilligten grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr muss das Unternehmen die Reisenden umgehend über die Situation und die geschätzte Abfahrts- oder Ankunftszeit informieren. 2 Bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten ist den Reisenden Folgendes kostenlos anzubieten:
3 Ist der Zug auf der Strecke blockiert oder besteht aus anderen Gründen keine Möglichkeit zur Fortsetzung der Reise, so organisiert das Unternehmen so rasch wie möglich eine Beförderung der Reisenden zu einem alternativen Abfahrtsort oder zum Zielort des Kurses. 55 Eingefügt durch Ziff. I 8 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1915). |
