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Art. 61b Anspruch auf Weiterfahrt und Fahrpreiserstattung im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr 56
(Art. 8 Abs. 2 PBG) 1 Muss ein Unternehmen im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Abfahrt eines Linienbusses annulliert wird oder sich um mindestens 120 Minuten verzögert oder dass der Kurs überbucht ist, so bietet es den Reisenden unverzüglich Folgendes zur Auswahl an:
2 Bietet das Unternehmen diese Auswahl nicht an, so haben die Reisenden Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 150 Prozent des Fahrpreises. Das Unternehmen muss die Entschädigung innerhalb eines Monats nach Geltendmachung des Anspruchs überweisen. 3 Wird ein Linienbus während der Fahrt betriebsunfähig, so muss das Unternehmen die Beförderung von dem Ort, an dem sich das betriebsunfähige Fahrzeug befindet, zum im Transportvertrag festgelegten Zielort oder zu einem Ort anbieten, von dem aus die Reise zu diesem Zielort möglich ist. 4 Wird ein Kurs annulliert oder verzögert sich die Abfahrt um mindestens 120 Minuten, so haben die Reisenden Anspruch auf Fortsetzung der Fahrt mit einem anderen Kurs oder mit geänderter Streckenführung oder auf Erstattung des Fahrpreises durch das Unternehmen. 5 Das Unternehmen muss den Fahrpreis binnen 14 Tagen erstatten, nachdem der Anspruch auf Erstattung geltend gemacht worden ist. Es muss den vollen Fahrpreis für die gesamte Fahrt erstatten, falls diese nach den ursprünglichen Reiseplänen der Reisenden zwecklos geworden ist. Die Kosten für Abonnemente werden anteilsmässig erstattet. Die Erstattung erfolgt in Geld, es sei denn, die Reisenden sind mit einer anderen Erstattungsform einverstanden. 56 Eingefügt durch Ziff. I 8 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1915). |