Verordnung
über die Personenbeförderung
(VPB)


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Art. 61b Anspruch auf Weiterfahrt und Fahrpreiserstattung im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr 56

(Art. 8 Abs. 2 PBG)

1 Muss ein Un­ter­neh­men im grenz­über­schrei­ten­den Li­ni­en­bus­ver­kehr ver­nünf­ti­ger­wei­se da­von aus­ge­hen, dass die Ab­fahrt ei­nes Li­ni­en­bus­ses an­nul­liert wird oder sich um min­des­tens 120 Mi­nu­ten ver­zö­gert oder dass der Kurs über­bucht ist, so bie­tet es den Rei­sen­den un­ver­züg­lich Fol­gen­des zur Aus­wahl an:

a.
zum frü­hest­mög­li­chen Zeit­punkt Fahrt zum im Trans­port­ver­trag fest­ge­leg­ten Zielort oh­ne Auf­preis und un­ter ver­gleich­ba­ren Be­din­gun­gen wie im Trans­port­ver­trag an­ge­ge­ben; oder
b.
Er­stat­tung des Fahr­prei­ses und ge­ge­be­nen­falls zum frü­hest­mög­li­chen Zeit­punkt kos­ten­lo­se Rück­fahrt mit dem Bus zum im Trans­port­ver­trag fest­ge­leg­ten Ab­fahrts­ort.

2 Bie­tet das Un­ter­neh­men die­se Aus­wahl nicht an, so ha­ben die Rei­sen­den An­spruch auf ei­ne Ent­schä­di­gung in Hö­he von 150 Pro­zent des Fahr­prei­ses. Das Un­ter­neh­men muss die Ent­schä­di­gung in­ner­halb ei­nes Mo­nats nach Gel­tend­ma­chung des An­spruchs über­wei­sen.

3 Wird ein Li­ni­en­bus wäh­rend der Fahrt be­triebs­un­fä­hig, so muss das Un­ter­neh­men die Be­för­de­rung von dem Ort, an dem sich das be­triebs­un­fä­hi­ge Fahr­zeug be­fin­det, zum im Trans­port­ver­trag fest­ge­leg­ten Zielort oder zu ei­nem Ort an­bie­ten, von dem aus die Rei­se zu die­sem Zielort mög­lich ist.

4 Wird ein Kurs an­nul­liert oder ver­zö­gert sich die Ab­fahrt um min­des­tens 120 Mi­nu­ten, so ha­ben die Rei­sen­den An­spruch auf Fort­set­zung der Fahrt mit ei­nem an­de­ren Kurs oder mit ge­än­der­ter Stre­cken­füh­rung oder auf Er­stat­tung des Fahr­prei­ses durch das Un­ter­neh­men.

5 Das Un­ter­neh­men muss den Fahr­preis bin­nen 14 Ta­gen er­stat­ten, nach­dem der An­spruch auf Er­stat­tung gel­tend ge­macht wor­den ist. Es muss den vol­len Fahr­preis für die ge­sam­te Fahrt er­stat­ten, falls die­se nach den ur­sprüng­li­chen Rei­se­plä­nen der Rei­sen­den zweck­los ge­wor­den ist. Die Kos­ten für Abon­ne­men­te wer­den an­teils­mäs­sig er­stat­tet. Die Er­stat­tung er­folgt in Geld, es sei denn, die Rei­sen­den sind mit ei­ner an­de­ren Er­stat­tungs­form ein­ver­stan­den.

56 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 8 der OBI-Ver­ord­nung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1915).

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