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Art. 62a Mitnahme von Fahrrädern im internationalen Eisenbahnverkehr 60
(Art. 23a PBG) Die Bestimmungen über die Mitnahme von Fahrrädern im grenzüberschreitenden Eisenbahn-Personenfernverkehr richten sich nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/78261. 60 Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 5 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609). 61 Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (Neufassung), ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 1. |