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Art. 63 Von der Mitnahme ausgeschlossenes Handgepäck
(Art. 23 Abs. 1 PBG) 1 Als Handgepäck dürfen nicht mitgenommen werden:
2 Besteht der Verdacht, dass Sachen mitgeführt werden, die von der Mitnahme ausgeschlossen sind, so kann das Unternehmen den Inhalt des Handgepäcks in Gegenwart der reisenden Person überprüfen. 3 Die Tarife regeln die Zulassung von Hunden und kleinen zahmen Tieren. Sie bestimmen, ob und für welche Tiere ein Entgelt zu bezahlen ist. 62 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1859). |