Verordnung
über die Personenbeförderung
(VPB)


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Art. 68 Ablieferung im konzessionierten Verkehr

1 Im kon­zes­sio­nier­ten Ver­kehr wird das Rei­se­ge­päck ge­gen Rück­ga­be des Be­rech­ti­gungs­nach­wei­ses und ge­gen Be­zah­lung der ge­ge­be­nen­falls die Sen­dung be­las­ten­den Kos­ten aus­ge­hän­digt.

2 Das Un­ter­neh­men über­prüft die Emp­fangs­be­rech­ti­gung, wenn der Be­rech­ti­gungs­nach­weis nicht vor­ge­legt wird. Es kann ei­ne Si­cher­heit ver­lan­gen.

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