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Art. 68 Ablieferung im konzessionierten Verkehr
1 Im konzessionierten Verkehr wird das Reisegepäck gegen Rückgabe des Berechtigungsnachweises und gegen Bezahlung der gegebenenfalls die Sendung belastenden Kosten ausgehändigt. 2 Das Unternehmen überprüft die Empfangsberechtigung, wenn der Berechtigungsnachweis nicht vorgelegt wird. Es kann eine Sicherheit verlangen. |