|
Art. 70 Verkauf von nicht abgeholtem Reisegepäck im konzessionierten Verkehr
(Art. 26 Abs. 3 und 9. Abschnitt PBG) 1 Im konzessionierten Verkehr kann nicht abgeholtes Reisegepäck drei Monate nach dem Ablauf der Abholfrist verkauft werden. 2 Reisegepäck mit äusserlich erkennbar leichtverderblichem Inhalt oder solches, dessen Wert die Lagerkosten nicht deckt, kann sofort nach Ablauf der Abholfrist verkauft werden. 3 Die berechtigte Person muss mindestens fünf Tage vor dem Verkauf benachrichtigt werden, sofern es die Natur des Reisegepäcks gestattet. 4 Das Unternehmen hat die Rechte und Pflichten eines Beauftragten der berechtigten Person. Es haftet für Schäden jedoch nur bis zum Wert des Reisegepäcks. |