Verordnung
über die Personenbeförderung
(VPB)


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Art. 70 Verkauf von nicht abgeholtem Reisegepäck im konzessionierten Verkehr

(Art. 26 Abs. 3 und 9. Ab­schnitt PBG)

1 Im kon­zes­sio­nier­ten Ver­kehr kann nicht ab­ge­hol­tes Rei­se­ge­päck drei Mo­na­te nach dem Ab­lauf der Ab­hol­frist ver­kauft wer­den.

2 Rei­se­ge­päck mit äus­ser­lich er­kenn­bar leicht­ver­derb­li­chem In­halt oder sol­ches, des­sen Wert die La­ger­kos­ten nicht deckt, kann so­fort nach Ab­lauf der Ab­hol­frist ver­kauft wer­den.

3 Die be­rech­tig­te Per­son muss min­des­tens fünf Ta­ge vor dem Ver­kauf be­nach­rich­tigt wer­den, so­fern es die Na­tur des Rei­se­ge­päcks ge­stat­tet.

4 Das Un­ter­neh­men hat die Rech­te und Pflich­ten ei­nes Be­auf­trag­ten der be­rech­tig­ten Per­son. Es haf­tet für Schä­den je­doch nur bis zum Wert des Rei­se­ge­päcks.

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