Verordnung
über die Personenbeförderung
(VPB)


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Art. 74 Verspätete Ablieferung im konzessionierten Verkehr

(Art. 27 PBG)

1 Wird im kon­zes­sio­nier­ten Ver­kehr das Ge­päck zu spät ab­ge­lie­fert, so muss das Un­ter­neh­men den nach­ge­wie­se­nen Scha­den er­set­zen, je­doch höchs­tens 200 Fran­ken je Ge­päck­stück und je an­ge­fan­ge­ne 24 Stun­den seit dem Ver­lan­gen der Ab­lie­fe­rung und für höchs­tens 14 Ta­ge.

2 Die­se Ent­schä­di­gung ist zu­sätz­lich zur Ent­schä­di­gung für teil­wei­sen Ver­lust oder teil­wei­se Be­schä­di­gung zu be­zah­len, so­fern der Scha­den nicht we­gen der ver­spä­te­ten Ab­lie­fe­rung ent­stan­den ist. In die­sem Fall darf sie ins­ge­samt je­doch nicht hö­her sein als die Ent­schä­di­gung für den gan­zen Ver­lust.

3 Die Ent­schä­di­gung für ver­spä­te­te Ab­lie­fe­rung wird nicht be­zahlt, wenn ei­ne Ent­schä­di­gung für den gan­zen Ver­lust be­zahlt wird.

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