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Art. 74 Verspätete Ablieferung im konzessionierten Verkehr
(Art. 27 PBG) 1 Wird im konzessionierten Verkehr das Gepäck zu spät abgeliefert, so muss das Unternehmen den nachgewiesenen Schaden ersetzen, jedoch höchstens 200 Franken je Gepäckstück und je angefangene 24 Stunden seit dem Verlangen der Ablieferung und für höchstens 14 Tage. 2 Diese Entschädigung ist zusätzlich zur Entschädigung für teilweisen Verlust oder teilweise Beschädigung zu bezahlen, sofern der Schaden nicht wegen der verspäteten Ablieferung entstanden ist. In diesem Fall darf sie insgesamt jedoch nicht höher sein als die Entschädigung für den ganzen Verlust. 3 Die Entschädigung für verspätete Ablieferung wird nicht bezahlt, wenn eine Entschädigung für den ganzen Verlust bezahlt wird. |