Verordnung
über die Personenbeförderung
(VPB)


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Art. 75 Besondere Schadenursachen im konzessionierten Verkehr

(Art. 27 Abs. 3 zwei­ter Satz PBG)

Im kon­zes­sio­nier­ten Ver­kehr wird ei­ne an­de­re Scha­den­ur­sa­che als der Trans­port ver­mu­tet, wenn:

a.
das Rei­se­ge­päck sei­ner Na­tur nach Bruch, Rost, in­ne­rem Ver­derb, Frost, Hit­ze, Aus­trock­nen oder Ver­streu­en aus­ge­setzt ist;
b.
die Ver­pa­ckung fehlt oder man­gel­haft ist;
c.
die Ab­sen­de­rin oder der Ab­sen­der das Rei­se­ge­päck ver­la­den, um­ge­la­den oder aus­ge­la­den hat;
d.
der Scha­den beim Er­fül­len der von den Zoll-, Po­li­zei- oder an­dern Be­hör­den ver­lang­ten Vor­schrif­ten ein­ge­tre­ten sein kann;
e.
die Ab­sen­de­rin oder der Ab­sen­der ei­ne Be­stim­mung über die Zu­las­sung zum Rei­se­ge­päck­trans­port miss­ach­tet hat.

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