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Art. 76 Begleitete Motorfahrzeuge (Autoverlad)
(Art. 27 PBG) 1 Das Unternehmen haftet für begleitete Motorfahrzeuge, die es zum Transport zugelassen hat, für höchstens 8000 Franken je Fahrzeug. 2 Die Entschädigung für verspätete Ablieferung darf den Transportpreis nicht übersteigen. 3 Das Unternehmen haftet nicht für die Beschädigung oder den Verlust von Gegenständen, die auf dem Motorfahrzeug gelassen werden. Für die Beschädigung oder den Verlust von Gegenständen, die im Fahrzeug transportiert werden, haftet es nur, wenn die Schäden auf sein Verschulden zurückzuführen sind. |
