Verordnung
über die Personenbeförderung
(VPB)


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Art. 76 Begleitete Motorfahrzeuge (Autoverlad)

(Art. 27 PBG)

1 Das Un­ter­neh­men haf­tet für be­glei­te­te Mo­tor­fahr­zeu­ge, die es zum Trans­port zu­ge­las­sen hat, für höchs­tens 8000 Fran­ken je Fahr­zeug.

2 Die Ent­schä­di­gung für ver­spä­te­te Ab­lie­fe­rung darf den Trans­port­preis nicht über­stei­gen.

3 Das Un­ter­neh­men haf­tet nicht für die Be­schä­di­gung oder den Ver­lust von Ge­gen­stän­den, die auf dem Mo­tor­fahr­zeug ge­las­sen wer­den. Für die Be­schä­di­gung oder den Ver­lust von Ge­gen­stän­den, die im Fahr­zeug trans­por­tiert wer­den, haf­tet es nur, wenn die Schä­den auf sein Ver­schul­den zu­rück­zu­füh­ren sind.

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