|
Art. 79 Datenbearbeitung durch das BAV
(Art. 53 PBG) 1 Zum Zweck der Verkehrsplanung kann das BAV von den Unternehmen folgende Daten zu den Linien, Linienabschnitten und Gebieten verlangen:
2 Die Daten dürfen auch von anderen Ämtern des Bundes und von den Kantonen für eigene Studien und Statistiken verwendet werden. 70 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 5 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609). |