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Art. 79a Datenbearbeitung durch Unternehmen 71
(Art. 54 PBG) 1 Unternehmen dürfen neben den Daten nach Artikel 54 Absatz 2 PBG folgende Personendaten von Reisenden mit einem persönlichen Fahrausweis zur Sicherung der Einnahme des Fahrpreises nach Artikel 54 PBG bearbeiten:
2 Sind Reisende minderjährig oder nicht handlungsfähig, dürfen die Daten nach Absatz 1 der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters bearbeitet werden. 3 Die Unternehmen müssen die Bearbeitung von Personendaten protokollieren:
71 Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 5 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609). 72 Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, Fassung gemäss ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89. |