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Art. 80 Verzeichnisse
1 Das Verzeichnis der Konzessionen und Bewilligungen des Bundes und die Verzeichnisse der kantonalen Bewilligungen sind öffentlich. 2 Die Verzeichnisse enthalten Namen und Adressen der Konzessionärinnen und Bewilligungsinhaberinnen sowie Inhalt und Dauer der jeweiligen Konzession oder Bewilligung. |