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Art. 84 Übergangsbestimmungen
1 Bestehende Konzessionen und Bewilligungen bleiben in Kraft. Für die Erneuerung, die Übertragung, die Änderung, den Entzug und den Widerruf gilt diese Verordnung. 2 Das Verfahren für Konzessions- und Bewilligungsgesuche, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits hängig sind, richtet sich nach bisherigem Recht, ausser für Flughafentransfers nach Artikel 6 Buchstabe e. Deren Verfahren richtet sich nach dieser Verordnung. |
