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Verordnung
über das Plangenehmigungsverfahren
für elektrische Anlagen
(VPeA)

vom 2. Februar 2000 (Stand am 1. Juli 2021)

Art. 8b Sistierung 37

Be­nö­tigt die Ge­such­stel­le­rin für die Er­gän­zung der Ge­suchs­un­ter­la­gen, die Er­ar­bei­tung von Pro­jekt­va­ri­an­ten oder Ver­hand­lun­gen mit Be­hör­den und Ein­spre­chern mehr als drei Mo­na­te, so wird das Ver­fah­ren sis­tiert, bis die Wie­der­auf­nah­me ver­langt wird.

37 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).