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Art. 12 Inbetriebnahme
1Die Unternehmung muss die Fertigstellung der Anlage dem Inspektorat schriftlich mitteilen und eine Bestätigung des Erstellers beilegen, aus welcher hervorgeht, dass die Anlage den Anforderungen der Gesetzgebung und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. 2Sie muss die kantonale Vermessungsaufsicht über Änderungen von Anlagen informieren, die eine Nachführung der amtlichen Vermessung notwendig machen. Sie bestätigt den Vollzug dieser Meldung mit der Mitteilung nach Absatz 1.48 48 Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529). |