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Art. 73 Pflicht zur Aufstellung eines Briefkastens oder einer Briefkastenanlage, Beschriftung und Masse
1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer einer Liegenschaft muss für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten. 2 Der Briefkasten besteht aus einem Brieffach mit einer Einwurföffnung und einem Ablagefach. Die Mindestmasse sind in Anhang 1 festgelegt. 3 Der Briefkasten ist mit vollständiger und gut lesbarer Anschrift der Wohnungsbesitzerin oder des Wohnungsbesitzers, der Liegenschaftsbesitzerin oder des Liegenschaftsbesitzers oder der Firma zu beschriften. |