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Art. 10 Änderung des jährlichen Umsatzerlöses
1 Beträgt der jährliche Umsatzerlös im eigenen Namen einer nach Artikel 8 Absatz 1 gemeldeten Anbieterin während zwei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens 500 000 Franken, so hat sie der PostCom Folgendes nachzureichen:
2 Ab dem Zeitpunkt der Meldung nach Absatz 1 gelten für die Anbieterin die Pflichten für Anbieterinnen nach Artikel 3 Absatz 1. |