Postverordnung
(VPG)

vom 29. August 2012 (Stand am 1. Dezember 2021)


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Art. 11 Veröffentlichung der Listenpreise und der allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die An­bie­te­rin hat die Lis­ten­prei­se ih­rer Dienst­leis­tun­gen und ih­re all­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen zu ver­öf­fent­li­chen.

BGE

129 III 35 () from 7. Mai 2002
Regeste: Verpflichtung der Post zur Beförderung von nicht abonnierten Zeitungen (Art. 35 BV; Art. 2-4, 9 und 15 PG; Art. 1 OR). Die Beförderung von nicht abonnierten Zeitungen zählt nicht zu der von der Post obligatorisch zu erbringenden Grundversorgung (Universaldienst, Art. 2-4 und 15 PG), sondern gehört zu den Dienstleistungen, welche die Post erbringen kann, grundsätzlich aber nicht erbringen muss (Wettbewerbsdienst, Art. 9 PG; E. 4). Im Bereich der Wettbewerbsdienste ist die Post gleich zu behandeln wie ihre private Konkurrenz. Eine spezielle Grundrechtsbindung der Post, aus welcher eine Beförderungspflicht abgeleitet werden könnte, ist zu verneinen (E. 5). Eine privatrechtliche Kontrahierungspflicht kann sich ausnahmsweise aus dem Verbot des Verstosses gegen die guten Sitten ergeben. Im vorliegenden Fall ist eine Kontrahierungspflicht auf dieser Grundlage zu bejahen (E. 6).

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