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Art. 30 Annahme von Postsendungen
1 Die Post nimmt Briefe und Pakete nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a in Poststellen und Postagenturen entgegen. 2 Sie nimmt vorfrankierte Briefe ins In- und Ausland ohne Empfangsbestätigung an öffentlichen Briefeinwürfen entgegen.15 3 Sie stellt für Postsendungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben b−d und Absatz 2 Buchstabe b geeignete Annahmestellen bereit. 15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 20204125). |