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Art. 32 Laufzeiten im inländischen Postverkehr
1 Die Post hat die Laufzeiten der Postsendungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a wie folgt einzuhalten:
2 Die Methoden zur Messung der Laufzeiten müssen wissenschaftlich anerkannt und von einer unabhängigen Fachstelle zertifiziert sein. Sie beruhen auf internationalen Qualitätsstandards und berücksichtigen den Stand der Technik. 3 Die PostCom genehmigt die Methoden und die Messinstrumente. |