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Art. 53 Überprüfung der Qualitätsvorgaben für die Postdienste
1 Die Post beauftragt eine unabhängige Fachstelle mit der jährlichen Messung der Vorgabe nach Artikel 31a, der Laufzeiten nach Artikel 32 und der Erreichbarkeit nach Artikel 33.39 2 Sie erstattet der PostCom jährlich bis 31. März Bericht. 3 Die PostCom prüft die Resultate und veröffentlicht die Ergebnisse der Prüfung. 39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 20204125). |