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Art. 81
1 Das UVEK kann internationale Vereinbarungen technischen und administrativen Inhalts abschliessen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. 2 Das BAKOM bereitet die Beschlüsse des Bundesrates über den Abschluss internationaler Vereinbarungen vor. 3 Das BAKOM, die PostCom und die Post vertreten die Schweiz in den internationalen Organisationen. Das BAKOM koordiniert die Vertretung. |