Verordnung
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Art. 7 Aussteckung
(Art. 95d AsylG) 1 Die äusseren Umrisse der geplanten Hoch- und Tiefbauten, Terrainveränderungen und Rodungen werden abgesteckt. 2 Bei Hochbauten sind Profile aufzustellen; anwendbar sind die im Standortkanton geltenden Vorschriften zur Aussteckung und Profilierung. 3 Gesuche um Erleichterungen betreffend die Aussteckung oder die Profilierung werden dem EJPD so früh als möglich, jedoch spätestens vor der Information nach Absatz 4 eingereicht. 4 Das SEM informiert den Kanton und die betroffene Gemeinde spätestens sieben Tage im Voraus über die Aussteckung und Profilierung. 5 Aussteckung und Profile sind bis zum Abschluss der öffentlichen Auflage des Gesuchs stehen zu lassen. |