Verordnung der Bundesversammlung
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Art. 9 Berichterstattung
1 Die APK erstatten den Räten mindestens einmal pro Legislaturperiode schriftlich Bericht über die Tätigkeit der Delegationen nach Artikel 1. 2 Die ständigen Delegationen in den internationalen parlamentarischen Versammlungen und die PD-OECD erstatten den Räten jährlich schriftlich Bericht über ihre Tätigkeit.10 Die Berichte werden von den APK beziehungsweise, für den Bericht der Delegation zur PV-NATO, von den Sicherheitspolitischen Kommissionen der beiden Räte vorberaten. 3 Die ständigen Delegationen nach Artikel 4, vertreten durch ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten, erstatten den Räten mindestens einmal pro Legislaturperiode schriftlich Bericht über ihre Tätigkeit. Die Berichte werden von den APK der beiden Räte vorberaten. 10 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 (AS 2021 613; BBl 2021 999, 1210). |