Verordnung
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Art. 3 Organisation und Entschädigung
1 Das paritätische Organ des Vorsorgewerks Bund konstituiert sich selbst. 2 Das Präsidium besteht aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Arbeitgeber und der Angestellten. Sie wechseln sich alle zwei Jahre als Präsident oder Präsidentin und Vizepräsident oder Vizepräsidentin ab. 3 Das paritätische Organ erlässt ein Geschäftsreglement. 4 Die Entschädigungen an die Mitglieder des paritätischen Organs werden von der Kassenkommission von PUBLICA festgelegt. |