Verordnung
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Art. 20 Einreichung
1 Die Unterschriftenlisten sind nach Kantonen getrennt der Bundeskanzlei einzureichen. 2 Läuft die Sammelfrist an einem Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag ab, so kann das Referendum noch während der Bürozeit des nächstfolgenden Werktags eingereicht werden. |