Verordnung
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Art. 27g Stimmberechtigte mit einer Behinderung 57
1 Der Prozess der elektronischen Stimmabgabe ist so auszugestalten, dass die Bedürfnisse von Stimmberechtigten, die aufgrund einer Behinderung ihre Stimme nicht autonom abgeben können, berücksichtigt werden. 2 Die Bundeskanzlei kann bei der Umsetzung der Anforderungen an die elektronische Stimmabgabe Erleichterungen für diese Stimmberechtigten zulassen, sofern die Sicherheit dadurch nicht wesentlich eingeschränkt wird. 57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365). |