Verordnung
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Art. 27i Plausibilisierung und Verifizierbarkeit der elektronischen Stimmabgabe 59
1 Kantone, die lediglich einen Teil ihres Elektorats in einen Versuch einbeziehen, müssen die Ergebnisse plausibilisieren können. 2 Kantone, die das ganze Elektorat in einen Versuch einbeziehen, müssen sicherstellen, dass der korrekte Ablauf der elektronischen Stimmabgabe und die Korrektheit des Ergebnisses dieses Stimmkanals verifiziert werden können. 3 Die Bundeskanzlei regelt die Verifizierbarkeit und die Plausibilisierung. 4 Werden bei der Verifizierung oder der Plausibilisierung Unregelmässigkeiten festgestellt, so muss die Anzahl fehlerhafter Stimmen erhoben oder zumindest das Ausmass der Auswirkungen auf das Auszählungsergebnis abgeschätzt werden können. 59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365). |