Verordnung
|
Art. 28 Genehmigung kantonaler Ausführungsbestimmungen 71
1 Referendumspflichtige kantonale Ausführungsbestimmungen zur Bundesgesetzgebung sind nach der Durchführung einer Volksabstimmung oder dem unbenützten Ablauf einer Referendumsfrist bei der Bundeskanzlei einzureichen, nicht referendumspflichtige Bestimmungen nach ihrer Annahme durch die zuständige kantonale Behörde. 2 In nichtstreitigen Fällen werden sie von der Bundeskanzlei genehmigt. 71Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997 (AS 1997 761). Fassung gemäss Ziff. III der V vom 5. April 2006, in Kraft seit 1. Juni 2006 (AS 20061269). BGE
131 I 442 () from 7. September 2005
Regeste: Art. 34 Abs. 2 BV; Nachzählung des Ergebnisses der Gemeinderatswahl. Massgebliche Vorschriften zur Auszählung der Wahlzettel; Feststellung von aussergewöhnlichen Regelwidrigkeiten (E. 2). Ermittlung und Nachzählung von Wahl- und Abstimmungsergebnissen im Lichte von Art. 34 Abs. 2 BV (E. 3.1-3.7). In Anbetracht der festgestellten Unregelmässigkeiten bei der Auszählung und des sehr knappen Wahlausgangs Anspruch auf Nachzählung bejaht (E. 3.8). |