Verordnung
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Art. 2a Abstimmungstermine 6
1 Für eidgenössische Volksabstimmungen bleiben folgende Sonntage im Jahr reserviert:
2 Aus überwiegenden Gründen beantragt die Bundeskanzlei dem Bundesrat nach Konsultation der Kantone die Verschiebung einzelner oder die Festlegung weiterer Abstimmungstermine. 3 Im Jahr der Gesamterneuerungswahl des Nationalrats findet im September keine Volksabstimmung statt. 4 Die Bundeskanzlei gibt die reservierten Abstimmungsdaten spätestens im Juni des Vorjahres bekannt. 6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1755). |