Verordnung
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Art. 8e Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen 25
1 Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen müssen mindestens die Angaben nach dem Musterformular (Anhang 3b) enthalten. 2 Massgebend für die Gültigkeit von Listen- und Unterlistenverbindungen ist der Zeitpunkt, in dem die entsprechende Erklärung bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle eintrifft. 25Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2423). |