Verordnung
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Art. 13 Veröffentlichung der Ergebnisse
1 Die Kantonsregierung veröffentlicht den Inhalt des Wahlprotokolls ohne ihre Bemerkungen und Entscheide sofort im kantonalen Amtsblatt. Sie weist auf die Beschwerdemöglichkeit nach Artikel 77 BPR hin. 2 Sie benachrichtigt die Gewählten und den Bundesrat schriftlich über die vorläufigen Wahlergebnisse. 3 Sie stellt der Bundeskanzlei umgehend eine nicht unterschriebene Kopie des Wahlprotokolls zu.27 27Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2423). |