Verordnung
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Art. 15 Rücktritt und Nachrücken 29
1 Das Generalsekretariat der Bundesversammlung benachrichtigt die Kantonsregierung über Rücktrittserklärungen. 2 Die Kantonsregierung teilt die Namen der als gewählt erklärten Ersatzleute ohne Verzug der Bundeskanzlei sowie dem Generalsekretariat der Bundesversammlung zuhanden des Präsidenten des Nationalrates mit und veröffentlicht sie im kantonalen Amtsblatt. 29Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 761). |
