1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365).
Art. 19Stimmrechtsbescheinigung
1 Die Stimmrechtsbescheinigung wird erteilt, wenn der Unterzeichner am Tag, an dem die Unterschriftenliste zur Bescheinigung eingereicht wird, im Stimmregister eingetragen ist.
2 Verweigert die Amtsstelle die Stimmrechtsbescheinigung, so begründet sie dies durch eines der folgenden Stichworte: