Verordnung
|
Art. 27lbis Öffentlichkeit der Informationen zum System und dessen Betrieb 75
1 Die Kantone, die Versuche durchführen, machen die Funktionsweise und die Sicherheitseigenschaften des Systems der elektronischen Stimmabgabe sowie die wesentlichen betrieblichen Abläufe öffentlich bekannt. 2 Sie stellen sicher, dass die folgenden Informationen offengelegt werden:
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Öffentlichkeits- und des Datenschutzrechts. 75 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 335). |