Verordnung
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Art. 27o Beizug unabhängiger Fachpersonen und wissenschaftliche Begleitung 80
1 Die Bundeskanzlei und die Kantone ziehen unabhängige Fachpersonen bei, die sie bei der Erfüllung ihrer Arbeiten unterstützen, soweit dies zweckmässig ist und insbesondere zur Stärkung des Vertrauens in die elektronische Stimmabgabe und der Sicherheit des elektronischen Stimmkanals beiträgt. 2 Die Bundeskanzlei sorgt für eine wissenschaftliche Begleitung der Versuche und kann dazu:
3 Sie sorgt dafür, dass Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe auf ihre Auswirkungen, namentlich auf die Entwicklung der Stimmbeteiligung und die Stimmgewohnheiten, untersucht werden. 4 Die Kantone übermitteln der Bundeskanzlei nach jedem Versuch anonyme statistische Angaben zur Verwendung der elektronischen Stimmabgabe. Führen sie weitergehende Begleiterhebungen durch, so informieren sie die Bundeskanzlei über diese Ergebnisse. 80 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 335). |