1 Für eidgenössische Volksabstimmungen bleiben folgende Sonntage im Jahr reserviert:
a.
in jenen Jahren, in denen der Ostersonntag auf ein Datum nach dem 10. April fällt, der zweite Februarsonntag, in den übrigen Jahren der viertletzte Sonntag vor Ostern;
b.
in jenen Jahren, in denen der Pfingstsonntag auf ein Datum nach dem 28. Mai fällt, der dritte Maisonntag, in den übrigen Jahren der dritte Sonntag nach Pfingsten;
c.
der Sonntag nach dem eidgenössischen Dank‑, Buss- und Bettag;
d.
der letzte Sonntag im November.
2 Aus überwiegenden Gründen beantragt die Bundeskanzlei dem Bundesrat nach Konsultation der Kantone die Verschiebung einzelner oder die Festlegung weiterer Abstimmungstermine.
3 Im Jahr der Gesamterneuerungswahl des Nationalrats findet im September keine Volksabstimmung statt.
4 Die Bundeskanzlei gibt die reservierten Abstimmungsdaten spätestens im Juni des Vorjahres bekannt.
6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1755).