Verordnung
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Art. 5 Übermittlung und Bekanntgabe des vorläufigen Abstimmungsergebnisses 8
1 Die Kantonsregierung beauftragt die nach kantonalem Recht zuständigen Amtsstellen, ihre Abstimmungsergebnisse umgehend in geeigneter Form an die kantonale Zentralstelle zu übermitteln. 2 Die kantonale Zentralstelle übermittelt das vorläufige Abstimmungsergebnis umgehend in elektronischer Form an die vom Bundesrat bezeichnete Bundesstelle. 3 Das von der kantonalen Zentralstelle übermittelte vorläufige Abstimmungsergebnis der Gemeinden und des Kantons umfasst:
4 Vorläufige Abstimmungsergebnisse dürfen nicht vor 12.00 Uhr des Abstimmungstages öffentlich bekannt gegeben werden. 8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juli 2019 (AS 2019 1653). BGE
141 II 297 (1C_348/2015 und andere) from 19. August 2015
Regeste: Art. 34 Abs. 2 BV; Art. 13 Abs. 3 sowie Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR; ein sehr knappes Resultat einer eidgenössischen Abstimmung vermittelt für sich alleine keinen Anspruch auf eine Nachzählung. Eine unmittelbar aus Art. 34 Abs. 2 BV fliessende Verpflichtung zur Nachzählung sehr knapper Wahl- und Abstimmungsresultate besteht nur in jenen knapp ausgegangenen Fällen, in denen der Bürger auf konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung oder für ein gesetzwidriges Verhalten der zuständigen Organe hinzuweisen vermag. Unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens ist nunmehr auch Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR so auszulegen, dass ein allgemeiner und unbedingter Anspruch auf Nachzählung eines sehr knappen Resultats einer eidgenössischen Abstimmung nur dann besteht, wenn zusätzlich ernstzunehmende Anhaltspunkte darauf hinweisen, dass nicht korrekt ausgezählt worden ist (E. 5.2-5.5). |
