Verordnung
über die politischen Rechte
(VPR)1

vom 24. Mai 1978 (Stand am 1. Juli 2022)

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365).


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 5 Übermittlung und Bekanntgabe des vorläufigen Abstimmungsergebnisses 8

1 Die Kan­tons­re­gie­rung be­auf­tragt die nach kan­to­na­lem Recht zu­stän­di­gen Amts­stel­len, ih­re Ab­stim­mungs­er­geb­nis­se um­ge­hend in ge­eig­ne­ter Form an die kan­to­na­le Zen­tral­stel­le zu über­mit­teln.

2 Die kan­to­na­le Zen­tral­stel­le über­mit­telt das vor­läu­fi­ge Ab­stim­mungs­er­geb­nis um­ge­hend in elek­tro­ni­scher Form an die vom Bun­des­rat be­zeich­ne­te Bun­des­stel­le.

3 Das von der kan­to­na­len Zen­tral­stel­le über­mit­tel­te vor­läu­fi­ge Ab­stim­mungs­er­geb­nis der Ge­mein­den und des Kan­tons um­fasst:

a.
die Zahl der Stimm­be­rech­tig­ten;
b.
die Zahl der Ja- und der Nein-Stim­men so­wie der lee­ren und der un­gül­ti­gen Stimm­zet­tel;
c.
bei Volks­i­ni­tia­ti­ven mit di­rek­tem Ge­gen­ent­wurf: zu­sätz­lich für al­le drei Fra­gen die Zahl der Stim­men, die im Ab­stim­mungs­pro­to­koll in der Ru­brik «oh­ne Ant­wort» ein­ge­tra­gen sind, so­wie die Zahl der Stim­men, die in der Stich­fra­ge auf die Volks­i­ni­tia­ti­ve und auf den Ge­gen­ent­wurf fal­len.

4 Vor­läu­fi­ge Ab­stim­mungs­er­geb­nis­se dür­fen nicht vor 12.00 Uhr des Ab­stim­mungs­ta­ges öf­fent­lich be­kannt ge­ge­ben wer­den.

8 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 29. Mai 2019, in Kraft seit 1. Ju­li 2019 (AS 2019 1653).

BGE

141 II 297 (1C_348/2015 und andere) from 19. August 2015
Regeste: Art. 34 Abs. 2 BV; Art. 13 Abs. 3 sowie Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR; ein sehr knappes Resultat einer eidgenössischen Abstimmung vermittelt für sich alleine keinen Anspruch auf eine Nachzählung. Eine unmittelbar aus Art. 34 Abs. 2 BV fliessende Verpflichtung zur Nachzählung sehr knapper Wahl- und Abstimmungsresultate besteht nur in jenen knapp ausgegangenen Fällen, in denen der Bürger auf konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung oder für ein gesetzwidriges Verhalten der zuständigen Organe hinzuweisen vermag. Unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens ist nunmehr auch Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR so auszulegen, dass ein allgemeiner und unbedingter Anspruch auf Nachzählung eines sehr knappen Resultats einer eidgenössischen Abstimmung nur dann besteht, wenn zusätzlich ernstzunehmende Anhaltspunkte darauf hinweisen, dass nicht korrekt ausgezählt worden ist (E. 5.2-5.5).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden