1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365).
Art. 5Übermittlung und Bekanntgabe des vorläufigen Abstimmungsergebnisses 8
1 Die Kantonsregierung beauftragt die nach kantonalem Recht zuständigen Amtsstellen, ihre Abstimmungsergebnisse umgehend in geeigneter Form an die kantonale Zentralstelle zu übermitteln.
2 Die kantonale Zentralstelle übermittelt das vorläufige Abstimmungsergebnis umgehend in elektronischer Form an die vom Bundesrat bezeichnete Bundesstelle.
3 Das von der kantonalen Zentralstelle übermittelte vorläufige Abstimmungsergebnis der Gemeinden und des Kantons umfasst:
a.
die Zahl der Stimmberechtigten;
b.
die Zahl der Ja- und der Nein-Stimmen sowie der leeren und der ungültigen Stimmzettel;
c.
bei Volksinitiativen mit direktem Gegenentwurf: zusätzlich für alle drei Fragen die Zahl der Stimmen, die im Abstimmungsprotokoll in der Rubrik «ohne Antwort» eingetragen sind, sowie die Zahl der Stimmen, die in der Stichfrage auf die Volksinitiative und auf den Gegenentwurf fallen.
4 Vorläufige Abstimmungsergebnisse dürfen nicht vor 12.00 Uhr des Abstimmungstages öffentlich bekannt gegeben werden.
8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juli 2019 (AS 2019 1653).