Verordnung
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Art. 8 Formulare
1 Die Kantonsregierung regelt die Zusammensetzung der Gemeindewahlbüros, instruiert sie und stellt ihnen die Auszählformulare zu. Diese müssen den Formularen 1–5 im Anhang 2 entsprechen. 2 Die Kantone können die Auszählformulare bei der Bundeskanzlei zum Selbstkostenpreis beziehen. 3Der Bundesrat kann einem Kanton auf begründetes Begehren eine Änderung der Formulare gestatten. Das Begehren ist bis zum 1. Januar des Wahljahres zu stellen. Vom Bundesrat früher bewilligte Formularänderungen bedürfen keiner erneuten Genehmigung.14 14Fassung gemäss Ziff. IV 3 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477). |